Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
Stand: 12.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/23#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/23#abs-2 (2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/23#abs-3 (3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 23 WHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.03.2021 – 7 B 8/20Sperrwirkung für den Erlass einer landesrechtlichen VerordnungZitiert von 1
- OVG NRW, 04.02.2020 – 15 A 3136/18Zitiert von 2
- VG Minden, 05.07.2018 – 9 K 774/16Zitiert von 1
- VG Minden, 28.06.2018 – 9 K 1573/15
- VG Minden, 05.07.2018 – 9 K 4110/17
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 – 3 K 6879/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2026 – OVG 7 S 3/26Zitiert von 2
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLinkZitiert von 6
- BVerwG, 06.03.2025 – 10 C 1.24Verbandsklage zur Änderung des nationalen Maßnahmenprogramms Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im GrundwasserZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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15.11.2014 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2014 I S. 1724
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06.10.2011 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I 1986)
BGBl. 2011 I S. 1986
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2010 I S. 1163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.