Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung
Stand: 12.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.03.2021 – 7 B 8/20Sperrwirkung für den Erlass einer landesrechtlichen VerordnungZitiert von 1
- OVG NRW, 04.02.2020 – 15 A 3136/18Zitiert von 2
- VG Minden, 05.07.2018 – 9 K 774/16Zitiert von 1
- VG Minden, 28.06.2018 – 9 K 1573/15
- VG Minden, 05.07.2018 – 9 K 4110/17
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 – 3 K 6879/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLink
- VGH Bayern, 27.08.2025 – 8 N 22.41Zitiert von 1
- BVerwG, 06.03.2025 – 10 C 1.24Verbandsklage zur Änderung des nationalen Maßnahmenprogramms Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im GrundwasserZitiert von 4
46 Entscheidungen zu § 23 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/23#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschriften zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44, 45a und 47 sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere nähere Regelungen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/23#abs-2 (2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sonstigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/23#abs-3 (3) Solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2, keinen Gebrauch gemacht hat, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.